9.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort nach Eingang der Lieferung oder Leistung auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich, spätestens innerhalb von 24 Stunden gegenüber BVS in Textform anzuzeigen. Maßgeblich für die Berechnung sind hierbei der Zeitpunkt der Lieferung und der Eingang der Mängelrüge bei BVS. Zeigt sich später ein Mangel an dem gelieferten Vertragsgegenstand, ist der Kunde in gleicher Weise zur unverzüglichen Anzeige des Mangels gegenüber BVS verpflichtet. Bei versteckten Mängel trägt der Kunde die Beweislast dafür, dass er die Mängel nicht vorher feststellen konnte und die Ware mit Mängeln behaftet ist und diese bei Gefahrübergang bereits vorlagen, ohne dass dafür ein Beweis des Anscheins gilt. Ansonsten gilt die Ware als genehmigt.
9.7 Weist die Ware bereits bei Gefahrübergang von BVS auf den Kunden einen Mangel auf, ist BVS berechtigt den Mangel im Wege der Nachbesserung zu beseitigen. Weitergehende Gewährleistungsrechte stehen dem Kunden erst zu, wenn BVS den Mangel nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt oder die Nachbesserung final fehlschlägt, unzumutbar oder unmöglich ist oder BVS die Nachbesserung verweigert. Kann der Mangel während des Nachbesserungsversuches oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht festgestellt werden oder in den Verantwortungsbereich des Kunden fällt, so trägt der Kunde die Kosten für die von BVS vorgenommene Überprüfung und Nachbesserung nach den aktuellen allgemein gültigen Vergütungssätzen entsprechend der Preisliste. Die Gewährleistungsansprüche gelten nur für die Baugruppe, die den Mangel aufweist. Die obigen Ausführungen gelten entsprechend zugleich auch für einen Mangel, der nach Gefahrenübergang und innerhalb der Gewährleistungsfrist eintritt.
9.8 Der Kunde hat der BVS oder einem zur Gewährleistung verpflichteten Dritten für die Ausführung der Gewährleistungsarbeiten Gelegenheit von 22 Arbeitstagen zu geben. Er ist zur Eigenvornahme solcher Arbeiten außer in den Fällen des § 637 nur mit Zustimmung von BVS berechtigt. Die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt BVS in einem Rahmen, der in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, zur Bedeutung des Mangels und/oder zur Möglichkeit, auf eine andere Art Nacherfüllung zu erlangen, stehen muss; darüberhinausgehende Kosten trägt der Kunde.
9.9 BVS haftet nicht für Störungen und Schäden an Vertragsgegenständen nach Gefahrübergang, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung oder Bedienung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, durch fehlende Kompatibilität mit anderen Systemen oder Modulen durch übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, sowie für Folgen unsachgemäßer und ohne Einwilligung von BVS vorgenommener Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Kunden oder Dritten.
9.10 Ansprüche wegen Vorliegen eines Mangels verjähren nach vierundzwanzig (24) Monaten, sofern nicht anderweitig im Einzelfall durch Ausweisung mittels Belegs vereinbart. Für die Leistungsart "Reinigung und Überprüfung" besteht keine Gewährleistung. Die Verjährungsfrist für Sachmängel beginnt mit Ablieferung der Sache oder nach Mitteilung der Abholbereitschaft bei BVS spätestens binnen zwei Tagen nach Abholung der Sache oder mit Abnahme des Werks. Die Verjährungsfrist wird für die Dauer der für die Nacherfüllung notwendigen Zeit weder gehemmt noch unterbrochen. Sie beginnt nicht erneut. Eine weitergehende Haftung, insbesondere für Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen, soweit nicht Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten nachgewiesen werden kann.
9.11 Für von Dritten hergestellte Ware („Fremdware“) stehen dem Kunden gegen BVS Gewährleistungsrechte nach der folgenden Maßgabe zu: BVS wird Gewährleistungsrechte hinsichtlich Fremdware entweder (i) im eigenen Namen und auf Rechnung des Kunden gegen den Dritten geltend machen oder (ii) dem Kunden die Gewährleistungsrechte von BVS gegen den Dritten erfüllungshalber abtreten. Sofern und soweit die Durchsetzung der Mangelbeseitigung gegen den Dritten unmöglich ist, gelten die Ziffern 9.1 bis 9.9 entsprechend.
10. Keine Übernahme des Beschaffungsrisikos; Rücktrittsrecht
BVS hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn BVS die Lieferung der Ware dadurch unmöglich wird, dass deren Vor- und/oder Zulieferanten Ware oder Teile davon nicht liefern, eine Ersatzbeschaffung für BVS nur mit unverhältnismäßigem/unzumutbarem Aufwand möglich wäre und BVS die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat, sofern diese Umstände erst nach Vertragsabschluss eingetreten sind, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren und BVS nachweist, die Beschaffung gleichartiger Ware in zumutbarer Weise unternommen zu haben. Über einen solchen Fall wird BVS den Kunden benachrichtigen.
11. Geheimhaltung
11.1 Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder bekannt gewordenen nicht offenkundige kaufmännische, technische und sonstige Informationen streng vertraulich als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und diese nicht ohne vorherige Zustimmung von BVS Dritten zugänglich zu machen. Die Weitergabe an eigene Mitarbeiter des Kunden steht unter der Bedingung, dass die Kenntnis der einschlägigen Information zur Durchführung des jeweiligen Auftrags notwendig ist. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort.
11.2 Überlässt BVS zur Ausführung der vertraglichen Pflichten dem Kunden Unterlagen, Daten, Informationen, die der Datenverarbeitung dienen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) verbleiben sämtliche bereits bestehende und/oder zukünftig entstehende Rechte bei BVS. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung von BVS ist es dem Kunden untersagt, den ihm überlassenen Gegenstand, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und Ähnliches für anderweitige Zwecke als die zwischen BVS und dem Kunden vereinbarten vertraglichen Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder einem Dritten in irgendeiner Art zugänglich zu machen. Nach Abschluss der Entwicklung verpflichtet sich der Kunde zur Rücksendung vorgenannter Gegenstände an BVS.
11.3 Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere auch für den Fall, indem der Kunde ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung von BVS solches Material von Dritten erwirbt, oder das Material im Eigentum des Kunden steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber das Know-how von BVS enthalten oder verkörpert ist.
11.4 Der Kunde verpflichtet sich, etwaige Unterauftragnehmer entsprechend der vorherigen Regelungen zu verpflichten.
11.5 Der Kunde darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von BVS mit der Geschäftsverbindung werben.
11.6 Sofern notwendig werden weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.
12. Haftungsbegrenzung; Höhere Gewalt
12.1 Die Haftung von BVS sowie für deren Vertreter und Erfüllungsgehilfen für Verletzungen des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht und aus dem Produkthaftungsgesetz oder soweit BVS einen Mangel arglistig verschwiegen, ausdrücklich eine Garantie übernommen oder einen Schaden vorsätzlich hervorgerufen hat, ist unbeschränkt.
12.2 Vorbehaltlich der Haftung von BVS aus Ziffer 11.1, ist deren Haftung (i) in allen Fällen von Fahrlässigkeit, (ii) für Nebenpflichtverletzungen, (iii) mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, (iv) Mangelfolgeschäden und (v) Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den Kunden ausschließlich auf den Betrag begrenzt, welcher der Deckungssumme der von BVS abgeschlossenen Produkthaftpflicht- bzw. Haftpflichtversicherung entspricht, anderenfalls, auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. BVS haftet nicht für mittelbare Schäden oder Folgeschäden, wie z. B. entgangener Gewinn, Produktionsausfall (Ausfallzeiten, Personalkosten, Stillstandzeiten), Kosten für den Einsatz eines externen Servicetechnikers oder Datenverlust, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen vorliegt, Mängel arglistig verschwiegen wurden oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos oder aus sonstigen gesetzlichen Gründen, insbesondere Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
12.3 Vorbehaltlich des Vorgenannten haftet BVS nicht für Leistungsstörungen,die durch nicht vorhersehbare Ereignisse, wie insbesondere Betriebsstörungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige/nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten verursacht worden sind, es sei denn, BVS hat diese vorsätzlich/grob fahrlässig zu vertreten. Sofern aufgrund solcher, von BVS nicht vorsätzlich oder nicht grob fahrlässig verursachten Ereignisse, die vertragsgemäße Lieferung oder Leistung für BVS wesentlich erschwert oder unmöglich wird und diese Erschwernis nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist BVS zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
12.4 Ziffer 11 gilt ebenfalls zugunsten aller Mitarbeiter, Organe und Erfüllungsgehilfen von BVS.
13. Eigentumsvorbehalt; Werkunternehmerpfandrecht
13.1 BVS behält sich das Eigentum an Ware („Eigentumsvorbehaltsware“) so lange vor, bis der Kunde alle Forderungen aus dem diesen Forderungen zugrundeliegenden Vertrag erfüllt („Eigentumsvorbehalt“). Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich in einem Anteil, die sich am Wert der jeweiligen Eigentumsvorbehaltsware bemisst, auch auf die Sachen, die durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Einbau der Eigentumsvorbehaltsware entstehen („erweiterter Eigentumsvorbehalt“), sowie auf die Forderungen, die der Kunde gegen Dritte wegen Weiterverkauf der Eigentumsvorbehaltsware erwirbt („verlängerter Eigentumsvorbehalt“).
13.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Eigentumsvorbehaltsware pfleglich zu behandeln, auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Wartungs- und Inspektionsarbeiten an der Eigentumsvorbehaltsware auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen, sowie diese ohne Zustimmung von BVS weder zur Sicherung zu übereignen noch zu verpfänden.
13.3 Der Kunde ist verpflichtet, BVS bei Pfändungen und sonstigen, die Eigentumsrechte von BVS beeinträchtigenden Eingriffen, unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und BVS von Kosten, die BVS aufgrund der Sicherung/Realisierung ihrer Rechte entstehen, freizustellen.
13.4 Der Kunde ist verpflichtet, Dritte auf den Eigentumsvorbehalt ausdrücklich hinzuweisen.
13.5 Der Kunde hat Adressenwechsel oder Wechsel des Standortes der Eigentumsvorbehaltsware oder von Teilen dieser, unverzüglich BVS gegenüber schriftlich mitzuteilen.
13.6 Der Kunde räumt BVS an der von BVS in Besitz gehaltenen Ware ein vertragliches Werkunternehmerpfandrecht entsprechend § 1204 ff. BGB ein.
14. Einhaltung gesetzlicher Regelungen
14.1 Im Falle des Einsatzes von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Auftragnehmern sichert der Kunde zu, dass alle erforderlichen behördlichen Genehmigungen (wie z.B. Arbeitsgenehmigung, Aufenthaltstitel) vorliegen. Der Kunde stellt BVS von sämtlichen Rechtsfolgen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Anforderung ergeben.
14.2 Der Kunde sichert die Einhaltung aller gesetzlichen Vorgaben (Arbeitsschutz, Gewerbeerlaubnis, etc.), insbesondere des Mindestlohngesetzes, durch sich und seine Auftragnehmer zu. In diesem Rahmen ist er u.a. verpflichtet, auf schriftliche Anforderung der BVS Nachweise über die Zahlung des Mindestlohns durch ihn bzw. durch seine Auftragnehmer vorzulegen. Der Kunde stellt BVS von sämtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit Mindestlohnanforderungen frei; dies gilt auch für anfallende Bußgeldzahlungen. Er verpflichtet sich ferner, BVS umgehend zu informieren, falls der Verdacht besteht, dass er oder einer seiner Auftragnehmer gegen gesetzliche Mindestlohnvorgaben verstößt.
15. Schlussbestimmungen
15.1 Vorbehaltlich einer Parteivereinbarung ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von BVS.
15.2 Internationaler Gerichtsstand ist Deutschland. Örtlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag ist – sofern und soweit dies wirksam vereinbart werden kann – Hanau.
15.3 Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht (CISG).