1. Geltungsbereich
Die nachfolgenden Einkaufsbedingungen gelten für den Kauf von Waren und Materialien, einschließlich speziell entwickelter oder auf die Bedürfnisse von BVS zugeschnittener Komponenten, Produkte, oder Teile und für aus Dienstleistungen entstehende Liefergegenstände (nachfolgend übergreifend als „Artikel“ bezeichnet), sowie für den Kauf von Dienstleistungen (nachfolgend übergreifend als „Leistungen“ bezeichnet). Sie bilden die Grundlage für den zwischen der BVS Industrie – Elektronik GmbH (nachfolgend als „Besteller“ bezeichnet) und dem jeweiligen Vertragspartner (nachfolgend als „Lieferant“ bezeichnet) vereinbarten Vertrag, sofern keine einzelvertraglichen Regelungen hiervon abweichen. Abweichenden Verkaufsbedingungen; allgemeinen Geschäfts;- Einkaufs- und/oder Servicebedingungen des Lieferanten wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Diese finden nur dann Anwendung, wenn der Besteller ihrer Anwendung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Keine Zustimmung zu den Verkaufsbedingungen des Lieferanten stellt die vorbehaltlose Annahme von Lieferungen und Leistungen oder deren vorbehaltlose Bezahlung dar. Bei Widersprüchen zwischen dem Text der Bestellung oder dem Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen und den nachstehenden Einkaufsbedingungen, wird auf den Text der Bestellung oder den Text der in der Bestellung aufgeführten Unterlagen abgestellt.
2. Bestellungen
2.1 Bestellungen seitens des Bestellers werden schriftlich, in Textform oder durch Übermittlung elektronischen Datenaustauschs getätigt. Sofern Bestellungen in Textform – per Fax oder E-Mail- erfolgen, müssen das ausstellende Unternehmen und die ausstellende Person eindeutig erkennbar sein. Bestellungen sind bei entsprechendem Vermerk auf dem Bestellformular ohne eigenhändige Unterschrift wirksam.
2.2 Sämtliche Schriftstücke des Lieferanten müssen die Vorgangsnummer, das Datum der Bestellung/Beauftragung sowie die vom Besteller vergebene beziehungsweise mitgeteilte Artikelbezeichnung, Artikelnummer und/oder Leistungsbezeichnung ausweisen.
2.3 Getätigte Bestellungen seitens des Bestellers können innerhalb von zwei Wochen widerrufen werden, sofern der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von zwei Tagen seit Zugang der Bestellung zumindest in gleicher Form angenommen hat. Entsprechendes gilt für Lieferabrufe.
2.4 Änderungen und Ergänzungen der jeweiligen Bestellungen und/oder Lieferabrufe bedürfen der Textform. Alle Bedingungen, Spezifikationen, Normen und sonstige Unterlagen, die in der Bestellung aufgeführt sind, sind Inhalt der Bestellung.
2.5 Verlangt der Besteller eine Änderung des Liefergegenstandes, so hat der Lieferant unverzüglich etwaige Mehr- bzw. Minderpreise und Terminauswirkungen schriftlich oder in Textform mitzuteilen.
2.6 Der Lieferant hat die Belieferung zum in der Bestellung angegebenen Termin sicherzustellen. Hierzu hat er alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
3. Lieferverpflichtung für Ersatzteile
Der Lieferant ist verpflichtet, Liefergegenstände, die Teil von den vom Besteller an den Endkunden angebotenen Artikeln werden, für mindestens 2 Jahre nach Eingang der ersten Bestellung als Ersatzteile zu angemessenen Marktpreisen zu liefern, sofern nicht anderweitig im Einzelfall vereinbart.
4. Preise; Zahlung; Eigentumsübergang
4.1 Sämtliche Preise für Artikel und/oder Leistungen müssen im Vertrag festgelegt werden und sind, sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, Festpreise.
4.2. Sofern keine anderweitigen Vereinbarungen bestehen, verstehen sich die zu zahlenden Preise (i) ohne Umsatzsteuer und (ii) einschließlich aller Kosten für Verpackung, Verpackungsleistung, Versand, Fracht, Versicherung und Lieferung der Ware und aller sonstigen Kosten und etwaig anfallenden Gebühren, die im Zusammenhang mit dem Kauf der Artikel und/oder Leistungen anfallen. In den vereinbarten Preisen sind etwaige erforderliche Maßnahmen gegen etwaige Umwelteinflüsse und die infolgedessen entstandenen Frost-, Schnee, Hitze- und Wasserschäden sowie die Beseitigung solcher Schäden enthalten.
4.3 Die Zahlung der bestellten Leistung erfolgt grundsätzlich nach Zugang der entsprechenden Rechnung innerhalb von 30 Tagen. Dies gilt nicht bei Vorliegen abweichender individueller Zahlungsvereinbarungen.
4.4 Im Falle einer fehlerhaften Leistung ist der Besteller berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
4.5 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers, die dieser nicht unbillig verweigern darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Besteller abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Bei Vorliegen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts gilt die Zustimmung als erteilt.
4.6 Sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart wurde, geht das Eigentum an den Artikeln oder im Falle einer Teillieferung an den Teilartikeln (i) bei Zahlung dieser oder (ii) bei Lieferung dieser an der vereinbarten Artikelannahmestelle auf BVS über, wobei der frühere Zeitpunkt maßgebend ist (Eigentumsübergang). Soweit das Eigentum an den Artikeln oder einem Teil der Artikel auf BVS übergegangen ist, die Artikel jedoch noch im Besitz des Lieferanten sind, ist der Lieferant verpflichtet, die Artikel eindeutig als Eigentum von BVS zu kennzeichnen und entsprechend getrennt von anderweitigen Sachgegenständen aufzubewahren.
5. Schutzrechte
5.1 Der Lieferant haftet für Ansprüche Dritter, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Artikel aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben. Der Lieferant stellt den Besteller von allen Ansprüchen aus der Benutzung solcher Schutzrechte frei. Die Haftungsfreistellung gilt nicht für den Fall, in dem der Lieferant für den Besteller nach übergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat und keine Kenntnis darüber hat oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen keine Kenntnis haben muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.
5.2 Der Lieferant und der Besteller verpflichten sich, sich unverzüglich gegenseitig von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen zu unterrichten und sich Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlichen entgegenzuwirken.
6. Geheimhaltung
6.1 Der Lieferant verpflichtet sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erhaltenen oder bekannt gewordenen nicht offenkundige kaufmännische, technische und sonstige Informationen streng vertraulich als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln und diese an eigene Mitarbeiter nur unter der Bedingung weiterzugeben, dass die Kenntnis der einschlägigen Informationen zur Durchführung des jeweiligen Auftrags des Bestellers notwendig ist. Die Weitergabe von Informationen an Dritte erfolgt ausschließlich nach ausdrücklicher Zustimmung des Bestellers.
6.2 Überlässt der Besteller zur Ausführung der vertraglichen Pflichten dem Lieferanten Unterlagen, Daten, Informationen, die der Datenverarbeitung dienen, Software, Materialien, typgebundene Werkzeuge oder Vorrichtungen und Gegenstände (z.B. Muster, Modelle) verbleiben sämtliche bereits bestehende und/oder zukünftig entstehende Rechte beim Besteller. Ein Eigentumsübergang findet nicht statt. Ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers ist es dem Lieferanten untersagt, den ihm überlassenen Gegenstand, insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen, Muster und Ähnliches für anderweitige Zwecke als die zwischen Besteller und Lieferant vereinbarten vertraglichen Zwecke zu verwenden, zu vervielfältigen und/oder einem Dritten in irgendeiner Art zugänglich zu machen. Nach Abschluss der Entwicklung verpflichtet sich der Lieferant zur Rücksendung vorgenannter Gegenstände an den Besteller.
6.3 Die vorstehenden Regelungen gelten insbesondere auch für den Fall, dass der Lieferant ausschließlich zum Zwecke der Ausführung der Bestellung des Bestellers solches Material von Dritten erwirbt, oder das Material im Eigentum des Lieferanten steht, in dem Material oder in den mit Hilfe des Materials herzustellenden Produkten aber das Know-how des Bestellers enthalten oder verkörpert ist.
6.4 Der Lieferant verpflichtet sich, etwaige Unterauftragnehmer entsprechend der vorherigen Regelungen zu verpflichten.
6.5 Der Lieferant darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers mit der Geschäftsverbindung werben.
6.6 Sofern notwendig, werden weiterführende Vereinbarungen zur Vertraulichkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.
7. Untersuchungs- und Rügepflichten
Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände nach anerkannten Stichprobeverfahren im ordentlichen Geschäftsgang zu untersuchen. Sobald etwaige Mängel festgestellt werden, werden diese dem Lieferanten unverzüglich schriftlich mitgeteilt. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand verspäteter Mängelrüge, wenn ihm die im genannten Ablauf entdeckten Mängel unverzüglich beziehungsweise die nicht entdeckten Mängel unverzüglich nach ihrer Entdeckung angezeigt werden.